Utta Reich-Schottky

Hans Schottky

Stillen bei Erwerbstätigkeit

Auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist Weiterstillen möglich und gesetzlich geschützt.

Mutterschutzgesetz

  • Das Mutterschutzgesetz besagt in §7(2): „Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde.“
  • §23 legt fest, dass die Stillzeiten nicht vor- oder nachgearbeitet werden und nicht auf andere Ruhezeiten angerechnet werden dürfen. Es darf auch kein Verdienstausfall eintreten.
  • In weiteren Paragrafen sind zulässige Arbeitszeiten und Arbeitsplatzgestaltung in Bezug auf eventuelle Gefährdungen geregelt und die Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, Vorgaben für Stillräume zu machen.

Informationen für ArbeitgeberInnen

  • In dieser Checkliste finden Sie Anregungen für die Umsetzung des Rechts auf Stillzeiten nach dem MuSchG.
  • Hier ist ein Praxisbeispiel für einen betrieblichen Ablaufplan.

Informationsmaterial für Eltern und ArbeitgeberInnen

Stillberatung

Aktualisiert September 2018. Copyright Dr. Hans Schottky. Kontakt siehe Impressum